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Tipps & Tricks für Hundehalter

Polizeiverordnung der Stadt Stuttgart

   
 
   
  Auszug aus der
Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in Stuttgart
   
  siehe auch hunde-in-stuttgart.de
   
  (1) Auf öffentlichen Straßen dürfen Hunde ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen
Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

(2) Hunde sind an der kurzen Leine (maximal 1,5 m Leinenlänge) zu führen:
 
  • in öffentlichen Anlagen,
  • in Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie auf allen sonstigen Gehflächen in unterirdischen Verkehrsbauwerken,
  • an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe einschließlich der Zu- und Abgänge zu den Stationen, Verteilerebenen, Treppen und Bahnsteige,
  • auf dem öffentlichen Weg „Neckardamm“,
  • in Menschenansammlungen.
 
(3) Es ist verboten, Hunde mitzuführen auf:

 
  1. Kinderspielplätzen,
  2. Liegewiesen,
  3. Schulhöfen,
  4. Außenanlagen von Tageseinrichtungen für Kinder oder von Kinder- und Jugendhäusern,
  5. Bolz- und Wetzplätzen,
  6. Sport- und Freizeitanlagen unter freiem Himmel, sofern sie nicht unter das Waldgesetz fallen,

    soweit sie öffentlich genutzt werden.
 
(4) Verunreinigungen durch Hundekot in öffentlichen Anlagen sind zu entfernen.

 

Anleinpflicht in den Grünanlagen Stuttgart (Auszug)

In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden. Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende Hunde stark beeinträchtigt

Definition Grünanlagen der Stadt Stuttgart

Die öffentlichen Grünflächen der Stadt Stuttgart dienen der Gesundheit und Erholung der Einwohner. Zu den öffentlichen Grünflächen zählen Grünanlagen, Kinderspielflächen und Liegewiesen.

Auszug aus der Benutzungsordnung für die öffentlichen Grünflächen der Stadt Stuttgart

§ 3 Ordnung auf den öffentlichen Grünflächen

Die Benutzer sollen jede Belästigung, Gefährdung, Schädigung oder Störung anderer vermeiden.

Von öffentlichen Liegewiesen und Kinderspielflächen sind Hunde fern zu halten. Damit die öffentlichen Grünflächen ihren Zweck erfüllen können, ist es nicht gestattet, in solchen Anlagen Hunde frei laufen zu lassen.

In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundeauslaufbereiche sowie Waldwege.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden. Für sogenannte "Gefährliche Hunde" und "Hunde bestimmter Rassen" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.

   
  Quelle: § 6 Hunde der Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung der Stadt Stuttgart (– StrAnlPoVO –)